Die Gebühren

 Gebührenbeispiele - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Vergütungsverzeichnis (VV)

In jeder Gebührenzeile sind drei Gebühren genannt. Die erste Angabe ist die Grundgebühr, es folgt die Grundgebühr incl. Mehrwertsteuer, danach die geschätzte „Gesamtgebühr“ incl. Mehrwertsteuer und incl. geschätzter Auslagen. Reisekosten, Terminsgebühren usw. sind generell nicht eingerechnet und erhöhen die „Gesamtgebühr“, wenn sie anfallen würden. Bezüglich eventueller Erhöhungen beachten Sie bitte auch Punkt A.), vorletzte Seite, gelb markiert. Werden zwei Widerspruchsverfahren geführt, z.B. Eines bei der Rentenversicherung, das Andere bei einer Berufsgenossen­schaft, kommt die Gebühr auch zweimal zur Abrechnung. Jede Verfahrensstufe (z.B. Bescheidüberprüfung, Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren) wird extra abgerechnet. Diese Vor­ge­hens­weise gilt analog für alle Sachen.

 

1. Erstberatungsgebühr für ein erstes orientierendes Gespräch.  Für nachfolgende Tätigkeiten kommen  dann eine oder mehrere der nachfolgenden Gebühren zur Abrechnung.

                                                                                                   € 175,-- / € 208,25 / ca. € 249,--

Folgegespräche oder sonstige Zeitabrechnung (*), jede angefangene halbe Stunde

                                                                                                       € 77,50 / 92,23 /ca. € 107,50

(*) Bei der sozialrechtlichen Optimierung von ärztlichen Berichten beträgt die Pauschale bei Berichten mit max. zwei Seiten mit normaler Schrift (12 pt) € 155,-- / € 184,45 / ca. € 215,--, bei längeren Berichten werden sozialrechtliche Optimierungen von ärztlichen Berichten nach Zeit abgerechnet, pro Seite kommt eine halbe Stunde hinzu.

 

2. Aktenprüfung / Aktendurchsicht / Prüfung der Erfolgsaussicht / Rat und Auskunft. Lohnt ein Verfahren nicht, wird die Beendigung des Verfahrens empfohlen. 

                                                                                                 € 230,-- / € 273,70 / ca. € 301,--

 

3. Alleinige Renten(nach)berechnung, Aufdecken von vorhandenen Fehlern, ohne jede weitere Auswertung, ohne Nacharbeiten. Ist der Rentenbescheid richtig, besteht hiernach Gewissheit. Ist der Bescheid falsch, kommt ggf. die Gebühr nach Punkt 4. zusätzlich zur Abrechnung. Wenn von vornherein vermutet wird, dass ein Rentenbescheid falsch ist, wäre es kostengünstiger gleich entsprechend Punkt 5. zu beauftragen.

€ 195,-- / € 232,05 / ca. € 257,--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

 

4. Nacharbeiten zur Renten(nach)berechnung nach Punkt 3. Fragen klären, Aufzeigen der Wege zur Fehlerbeseitigung, welche Papiere müssen vorgelegt werden usw. Je nach Fallkonstellation, Bekanntgabe des bestmöglichen Rentenumwandlungstermines, Hinweise zu Hinterbliebenenrente, Betriebsrente, öffentliche Zusatzversorgung, Hinweise zur Weitergewährung einer Zeitrente über den Wegfallzeitpunkt hinaus, Hinweise zur Grundsicherung und zum Rentensplitting, vorzeitiger oder späterer Rentenbezug, Hinweise zu Auslandszeiten, Rentenbesteuerung, Grad der Behinderung, Kindererziehungszeiten, Pflegeversicherung usw. Was kann vorsorglich getan werden. Das Rentenbüro tritt nicht gegenüber irgendeiner Behörde auf. Es wird allein der Weg für die die Fehlerbeseitigung bekanntgegeben, die der jeweilige Mandant dann selbst betreibt, was über­wie­gend völlig ausreicht.

€ 195,-- / € 232,05 / ca. € 257,-- 

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

 

5. Vollständige Bescheidüberprüfung incl. Renten(nach)berechnung, beinhaltet die Punkte 3 und 4. Auskunft ob eine Beitragserstattung sinnvoll sein kann oder nicht, wenn nachfolgend kein Erstattungsverfahren geführt wird.

€ 355,-- / € 422,45 / ca. € 448,--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

Werden 2 Rentenbescheide oder 1 Rentenbescheid und eine Rentenvorausberechnung eines Ehepaares / Lebensgemeinschaft gemeinsam im Zusammenhang, in einem Arbeitsgang überprüft, wird die niedrigere Gebühr auf 7/10-tel gekürzt .

6. Bescheidüberprüfung, wenn mehrere Bescheide für eine Person aus unterschiedlichen Bereichen zu überprüfen sind, z.B. Rentenbescheid der DRV plus BG-Bescheid oder plus Betriebsrentenbescheid. Beratung über den frühestmöglichen Renten­beginn mit Ren­tenv­or­aus­berech­nung / Hochrechnungen, ggf. in verschiedenen Varianten. Aufdecken von vorhandenen Fehlern im Rentenkonto, Aufzeigen der Wege zur Fehlerbeseitigung, welche Papiere müssen vorgelegt werden usw.  Hin­weise zur zukünftigen Ge­stal­tung, lohnt z.B. eine Nachzahlung für Stu­dienzeiten, usw. Je nach Fallkonstellation, Bekanntgabe des bestmöglichen Rentenumwandlungstermines, Hinweise zu Hinterbliebenenrente, Betriebsrente, öffentliche Zusatzversorgung, Hinweise zur Weitergewährung einer Zeitrente über den Wegfallzeitpunkt hinaus, Hinweise zu Grundsicherung und Rentensplitting, vorzeitiger oder späterer Rentenbezug, Hinweise zu Auslandszeiten, Rentenbesteuerung usw. Was kann vorsorglich getan werden. Arbeitnehmer und Selbständige. Schrift­­liches Rentengut­ach­ten. Das Rentenbüro tritt nicht gegenüber irgendeiner Behörde auf. Es wird allein die Fehlerbeseitigung vorbereitet, die der jeweilige Mandant dann selbst betreibt, was meist ausreicht. Eine Ren­ten­­an­trag­stel­lung, Kontenklärung usw. er­folgen hierbei nicht.

€ 401,-- / € 477,19 / ca. € 503,--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

 

7. Zusätzlich zu den Leistungen nach Punkt 6.: Beurteilung von vorhandenen privaten Vorsorgeverträgen, Aufzeigen von Verbesserungs- und Einsparungsmöglichkeiten, bzw. Aufzeigen von sinnvollen privaten Vorsorgemöglichkeiten. Arbeitnehmer und Selbständige. Eine An­trag­stel­lung usw. er­folgt hierbei nicht.

€ 365,-- / € 434,35 / ca. € 465,--

 

8. Sonstige (Renten-)Antragsverfahren / Überprüfungsverfahren. Hinterbliebenenrenten­an­trag­stellung, wenn vorher keine Altersrente bezogen wurde. Alleinige Waisenrentenantragstellung. Mit Bescheid­überprü­fung. Antragstellung auf Zuerkennung oder Erhöhung eines Grades der Be­hin­derung. Aktenprüfung wenn ein Verfahren auf Befreiung von der Ver­siche­rungspflicht wegen Aussichtslosigkeit nicht geführt werden kann.

€ 573,-- / € 681,87 / ca. € 707,--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

9. Antragsverfahren / Überprüfungsverfahren Erwerbsminderungsrente (EWR). Kontenklärung. Beitragserstattungsverfahren. Berufsgenossenschaftliche Sachen. Wei­ter­ge­wäh­­­rungs­antrag-EWR. Verfahren auf Befreiung von der Versiche­rungspflicht. Beurteilung von Verträgen bezügl. Sozialversicherungspflicht / Statusfeststellungsverfahren / Abänderungsantrag / schuldrechtl. Versorgungsausgleich / Wiederaufnahmeverf.-Behördenfehler. Mit ab­schlie­ßen­der Be­scheid­­über­prü­fung.

€ 951,-- / € 1.131,69 / ca. € 1.168,--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.


10. Hinterbliebenenrentenantragsverfahren wenn vorher Altersrente bezogen wurde, mit abschließender Bescheidüberprüfung.

€ 355,-- / € 422,45 / ca. € 448,--

 

11. Waisenrentenantragsverfahren, wenn gleichzeitig Witwen-/Witwerrentenantrag gestellt wird, mit abschließender Bescheidüberprüfung.

€ 195,-- / € 232,05 / ca. € 257,--

 

12. Widerspruchsverfahren für Erwerbsminderungsrente (EWR), bei einer Berufsgenossenschaft, Widerspruchsverfahren - Versicherungspflicht / Statusfeststellung / Wiederaufnahmeverf.-Behördenfehler.

€ 1.382,-- / € 1.644,58 / ca. € 1.685--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

 

13. Sonstige Widerspruchsverfahren, z.B. Versorgungsamt, Hinterbliebenenrente, Versorgungsausgleich, Altersrente.

€ 946,-- / € 1.125,74 / ca. € 1.166,--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

 

14. Klageverfahren 1. Instanz, EWR. Klageverfahren bei einer  Berufsge­nossen­schaft. Klageverfahren wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht / Statusfeststellung / Wiederaufnahmeverfahren bei Behördenfehlern.

€ 1.808,-- / € 2151,52 / ca. € 2.192,--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

 

15. Sonstige Klageverf. 1. Instanz, z.B. Versorgungsamt, Hinterbliebenenrente, Versorgungsausgleich.

€ 1.367,-- / € 1.626,73 / ca. € 1.667,--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

 

16. Klageverfahren 2. Instanz: Erwerbsminderungsrente, Rente mit Fremd­ren­ten-/DDR-Zei­ten, berufsgenossenschaftliche Leistungen / Versicherungspflicht / Statusfeststellung / Wiederaufnahmeverf.-Behördenfehler.

2.092,-- / € 2.489,48 / ca. € 2.531,--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

 

17. Sonstige Klageverfahren 2. Instanz, nach ablehnendem Urteil der ersten Instanz, Versorgungsausgleich.

€ 1.616,-- / € 1.923,04 / ca. € 1.965,--

Mit Auslandsberührung, oder FRG-Zeiten oder DDR-Zeiten, zzgl. max. 3 Zehntel.

 

18. Verfahren wegen der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen, die wegen Auslandsverzug und aufgegebener Staatsbürgerschaft ausgezahlt werden sollen.     

5% der Erstattungssumme, mind. aber  € 956,--, zzgl. Auslagen, ggf. zzgl. Mehrwertsteuer

 

A.) Bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder erhöhtem Arbeitsaufwand (z.B. Fragestellungen zu anderen Arbeitsbereichen), wird die jeweilige Grundgebühr um höchstens 3 Zehntel (zusätzlich) erhöht.    

B.) Jede Sache (z.B. Rentensache, Kontenklärung, Versorgungsamtssache), jede Verfahrensstufe (z.B. Aktenprüfung, Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren) werden einzeln, extra abgerechnet. Z.B. die Anträge auf Zahlung einer Rente von der Deutschen Rentenversicherung oder von einer Berufsgenossenschaft sind unterschiedliche Sachen. Zu den Verfahrensstufen siehe auch „Merkblatt - Rentenantragsverfahren“. Die Prüfung der Erfolgsaussicht wird dann als Vorschusszahlung behandelt, wenn das Verfahren anschließend direkt fortgeführt wird.

C.) Alle genannten Gebühren beinhalten keine eventuellen Reisekosten, Termins­gebühren, Abwesenheitsgelder und sonstige „Nebenkosten“ oder Nebengebühren. Wenn es zu einem Gerichts- oder sonstigen Termin kommt, müssen z.B. die Reisekosten nach dem Vergütungsverzeichnis mit  0,30 € je gefahrenem Kilometer abgerechnet werden, oder die tatsächlich angefallenen Gebühren für Zug, Bus usw. Die Reisekosten vom Rentenbüro in Kirchheim z.B. zum Sozialgericht in Schwerin (einfache Entfernung = 887 km) betragen dann 532,20 €. Bei einem ganztägigen Termin (8 Stunden oder mehr, incl. Fahrtzeit) betragen die Abwesenheitsgelder, Verpflegungspauschale usw. in der Summe  € 75,-- pro Tag, welche zusätzlich abgerechnet werden, wenn ein Gerichtstermin stattfindet.

D.) Ab einem Rechnungsbetrag von  € 250,-- ist eine Monatsratenzahlung in Höhe von ca. € 100,-- möglich, in Einzelfällen auch niedrigere Raten. Dies soll mit dem Rentenbüro telefonisch abgestimmt werden. Solange die Ratenzahlungsdauer 8 Kalendermonate (gerechnet ab dem Folgemonat nach dem Ausstellungsdatum der Kostenrechnung) nicht übersteigt, fallen keine Zinsen an. Ab dem 9. Monat kommt ein Zins von 0,5% pro Monat auf den jeweils noch ausstehenden Betrag, monatlich zuzüglich zur Abrechnung. Für eine Ratenvorschusszahlung, die vor Ausstellung der Kostenrechnung stattfindet, fallen also keine Zinsen an.

E.) Die Tätigkeiten des Rechtsbeistandes werden nicht nur im „sichtbaren Bereich“ ausgeführt. Z.B. Telefonate mit einer Behörde, Weiterbildungstage, Fachliteratur und Lesestunden usw. müssen in eine Kalkulation eingehen. Ein hochspezialisierter Fachmann muss sich weiterbilden um auf dem neuesten Stand zu bleiben, was jedem einzelnen Mandanten zu Gute kommt. Die Chancen, zum Erfolg zu kommen steigen mit der Intensität der Weiterbildung und mit einer hohen Spezialisierung. Auch steigen die Chancen zum Erfolg zu kommen, wenn ein Rechtsbeistand sich ausreichend Zeit für jeden Einzelfall nehmen kann. Die Behörden reagieren oftmals auch vorsichtiger, wenn eine Person das Verfahren führt, bei der ohne Weiteres erkenntlich ist, dass tatsächlich Fachwissen vorliegt. Obwohl Sie selbst dann viel weniger Arbeit mit Ihrer eigenen Angelegenheit haben, wird das Verfahren weitaus wirksamer für Sie geführt.

F.) Die gesetzliche Grundlage der Rechnungsstellung der Rentenberater und damit des Rentenbüros, ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit seiner Anlage Vergütungsverzeichnis (VV). Alle rechtsberatenden Berufe (also nicht nur die Rechtsanwälte) müssen auf dieser Basis abrechnen. Auf der Basis von RVG und VV ergibt sich dann die Vergütungsvereinbarung, aus der dann die jeweilige Grundgebühr direkt abzulesen ist und die dann die Grundlage für die Kostenrechnung des Rentenbüros darstellt. Die vorstehend in dieser Information genannten Grundgebühren erscheinen alle genauso in der Vergütungsvereinbarung. Unterschiede können sich nur z.B. bei den „Nebenkosten“ (Auslagen) ergeben, die vorher nicht bekannt sein können, siehe auch oben, Absatz C. Unterschiede ergeben sich auch wenn vom Gesetzgeber die Mehrwertsteuer geändert wird, vorstehend sind 19% Mehrwertsteuer eingerechnet. Unterschiede ergeben sich außerdem bei schwierigen und bei langwierigen Verfahren, siehe oben, Absatz A. In jedem Falle bleibt die Grundgebühr gleich.

H.) Manchmal wird gefragt, warum die Gebühren nicht niedriger sein können. Die Gebührenkalkulation muss diverse Nebenkosten berücksichtigen, die nicht offensichtlich sind, Büromiete, Verbrauchsmaterialien, Reparaturkosten, Kauf von Drucker, Computer, Computerprogramme, Fachliteratur usw. Der weitaus größere Teil der zusätzlichen Kosten entsteht aber durch notwendige Nacharbeiten nach einem Termin, durch Weiterbildungsveranstaltungen, durch Lesen von Fachliteratur. Das Sozialrecht ist einem ständigen Wandel unterworfen und wenn das Rentenbüro nicht auf dem aktuellen Stand bleibt, könnte es auch nicht gut arbeiten für seine Mandantschaft, weil dann das Fachwissen fehlt. Die Nacharbeiten (Akte anlegen, Notizen über den Gesprächsablauf anfertigen usw.) nach einem halb- bis einstündigen Erstgespräch dauern etwa 30 bis 40 Minuten. Hinzu kommt, dass sich das Rentenbüro Zeit nimmt für die Mandantschaft bei den vereinbarten Terminen (bei unvereinbarten Terminen kann es schon einmal sein, dass weniger Zeit zur Verfügung steht). Eine ausführliche Zeit ist notwendig, weil der betreffende Mandant seine eigene Problematik aus sozialrechtlicher Sicht nicht erkennen kann (weil ihm das Fachwissen fehlt) und wir können die Problematik nur dann erkennen, wenn der Sachverhalt vollständig dargestellt wird, wenn alle Zusatzfragen vollständig beantwortet wurden usw. Manche Information, die der Mandantschaft nebensächlich erscheint und deshalb nicht von selbst angesprochen wird, ist in sozialrechtlichen Verfahren wichtig. Das muss man erst herausfinden während eines Gesprächs, jeder Einzelfall ist anders. Und dafür braucht es Zeit. Aus all diesen Gründen ist die Gebührenkalkulation des Rentenbüros eher knapp, es sind nach einem halbstündigen Erstberatungstermin also keinesfalls 175,-- €uro „verdient“, wie es vordergründig den Anschein hat.