Gerichtszulassungen

Zugelassen an allen deutschen Sozialgerichten der 1. und 2. Instanz und in bestimmten Sachen auch an allen deutschen Verwaltungs- und Amtsgerichten.

Die Zulassung zur Rechtsberatung im Sozialrecht als Rentenberater in Deutschland erfolgte im September 1987 durch den Präsidenten des Landgerichtes Stuttgart.

Die Berufsbezeichnung "Rentenberater" ist gesetzlich geschützt. Personen, die keine Erlaubnis haben und diese Berufsbezeichnung dennoch verwenden, verstoßen damit gegen das Rechtsberatungsgesetz. Alle Erlaubnisinhaber, die die Bezeichnung Rentenberater (auch ähnliche Begriffe wie z.B. "Rentenberatung") verwenden dürfen, sind im Rechtsdienstleistungsregister aufgeführt. Der Zulassungsumfang ist aus dem Rechtsdienstleistungsregister zu ersehen unter www.rechtsdienstleistungsregister.de gehen Sie auf den Punkt "Registrierung suchen" und geben im Feld Name/Firma "Jockusch" ein. Dort klicken Sie auf das Aktenzeichen.

Die berufsrechtlichen Regelungen ergeben sich aus dem Rechtsberatungsgesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen, aus der Bundesrechtsanwaltsordnung und aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Vergütungsgrundlage ist die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Das Rechtsberatungsgesetz mit den jeweiligen Ausführungsbestimmungen, die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung für Rechtsanwälte, die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung usw. können über die Rechtsanwaltskammern besorgt werden, sie können in jeder Bibliothek ausgeliehen oder in jedem Buchladen gekauft werden.