Wissenswertes rund um die Rente

Wenn eine Rente wegen überschreitens aller Hinzuverdienstgrenzen nicht ausgezahlt (Erwerbsminderungsrente, EWR) wird oder wegfällt (Altersruhegeld, ARG) und später wieder gezahlt wird, vermindert sich der Kürzungsfaktor bei der wieder neu gezahlten Rente.

Ist die 10-jährige Kinderberücksichtigungszeit (KBÜZ) nicht am Ende eines Versicherungsverlaufes aufgeführt, ist sie innerhalb der Rentenberechnung auch nicht beachtet worden und sollte nachgemeldet werden.

Ein einmal verlorengegangener Versicherungsschutz auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente muss nicht dauerhaft verloren bleiben. Es genügt schon eine geringfügige durchgehende Beschäftigung für mindestens 36 Monate, mit Aufstockung der Rentenbeiträge aus eigenem Geld (beim Arbeitgeber anmelden). Die Anwartschaft ist dann nach 36 Pflichtbeitragsmonaten wieder vorhanden.

Der Hinweis in Rentenauskünften, Bescheiden über die Anerkennung von Zeiten usw., dass Zeiten vor dem .... verbindlich festgestellt sind, ist dann nicht zutreffend, wenn dem Rentenversicherungsträger neue Unterlagen vorgelegt oder neue Tatsachen vorgetragen werden.

Zum Thema Einkommensanrechnung gibt es besonders bei Selbständigen immer wieder Unklarheiten. Generell gilt, dass alles was in der Steuererklärung als normale selbständige Tätigkeit läuft, als Arbeitseinkommen anzurechnen ist. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten nicht angerechnet. Die zweimalige Überschreitungsmöglichkeit beim Hinzuverdienst gilt auch für Selbständige, wenn der Selbständige jeden Monat sein Monatseinkommen nachweist. Gibt der Selbständige nur einen Jahressteuerbescheid ab, wird das Ergebnis des Jahressteuerbescheides einfach durch 12 geteilt. Eine 14-fache Hinzuverdienstgrenze gibt es aber nicht.

Auf der Anlage 19 bei den Rentenbescheiden der Deutschen Rentenversicherung fehlt der Hinweis, ob es sich bei den dort genannten Hinzuverdienstgrenzen um Brutto oder Netteinkommen handelt. Es handelt sich um Bruttoeinkommen !

Wenn Aussicht auf Ausstellung eines Schwerbehindertengrades besteht, soll im Rentenantrag neben der anderweitig möglichen Altersrente (z.B. Rente für langjährig Versicherte) auch immer gleichzeitig das Kreuz bei der Altersrente für Schwerbehinderte gesetzt werden. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zahlung der Schwerbehindertenrente muss Widerspruch eingelegt werden, wenn das Verfahren auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises noch nicht abgeschlossen ist. Gleichzeitig wird der Antrag auf Ruhen dieses Widerspruchsverfahrens gestellt. Wird die Schwerbehinderung später auf einen Termin vor Beginn des Rentenbezugs festgestellt lässt man das ruhende Widerspruchsverfahren wieder aufleben und beantragt dann die Zahlung der Schwerbehindertenrente.

Ältere Menschen, die keine 15 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt haben aber mindestens 5 Jahre können seit 01.01.1992 Altersrente bekommen. Dies kann immer noch beantragt werden. Die Rente wird dann nach dem alten AVG / der alten RVO berechnet, und wird dann 4 Jahre rückwirkend gezahlt. Sollte dies von der Deutschen Rentenversicherung anders gehandhabt werden, bitte im Rentenbüro melden.

Bei der Anerkennung von Fremdrentenzeiten kann man die 5-6-tel-Kürzung wegbekommen, wenn eine aussagekräftige Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers vorgelegt wird. Auch wenn der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr existiert werden dessen Papiere in Archiven aufbewahrt und man kann eine solche Bescheinigung bekommen. Was diese Bescheinigung beinhalten soll, kann vom Rentenbüro erklärt werden, bitte rufen Sie an.
Bei den Fremdrentenzeiten sind oft Fehleinstufungen in die Qualifikationsgruppen und die Wirtschaftsbereiche vorhanden. Zum Beispiel werden Facharbeiter Qualifikationsgruppe 4) in die Qualifikationsgruppe 5 (Ungelernte) eingeordnet. Dadurch gibt es weniger Rente. Es muss also genau überprüft werden, welche Qualifikationsstufe vergeben wurde. Es reicht nicht, dass man die notwendige Ausbildung für eine höherqualifizierte Tätigkeit nachweist, man muss auch entsprechend höherqualifiziert tätig gewesen sein.
Gleiches gilt für die Einstufung in die Wirtschaftsbereiche. Wurde z.B. in einer Betriebsverkaufsstelle in einem Bergbauunternehmen gearbeitet und die Einstufung erfolgt in den Wirtschaftsbereich „Handel“ (was falsch wäre) ist die Rente niedriger, als wenn in den Wirtschaftsbereich „Bergbau“ eingestuft wird.
Das ganze Thema ist kompliziert und in jedem Einzelfall unterschiedlich zu handhaben, aus diesem Grund ist es bei den FRG-Zeiten wichtig, sich fachmännischen Beistand einzuholen, auch wenn dies etwas kostet. Im Rentenalter, zahlt sich dies aus.

Die Rentenversicherungsträger melden alle Rentenzahlungen über eine zwischengeschaltete Stelle an das jeweils zuständige Finanzamt. Überschreitet eine Rente zusammen mit den Nebeneinnahmen den steuerlichen Grundfreibetrag zuzüglich verschiedener absetzbarer Beträge, wird der jeweilige Rentenbezieher auffallen, wenn keine Steuererklärung abgegeben wird. Bei Gesamteinnahmen (incl. Rente), die oberhalb von etwa € 18.700,-- (alleinstehend, das Doppelte für Verheiratete) liegen ist es deshalb empfehlenswert eine Steuererklärung abzugeben. Wer unsicher ist, kann eine Steuererklärung abgeben und gleichzeitig die Frage stellen, ob die Abgabe einer Steuererklärung im nächsten Jahr wieder erforderlich ist. Das Finanzamt wird sich dann entsprechend äußern.

Bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Zeit besteht nach dem Auslaufen der Zeitrente nur dann ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, wenn vor dem Beginn der laufenden Rentenzahlungen der Zeitraum des Arbeitslosendgeldbezuges noch nicht ausgeschöpft war. Es besteht in diesem Fall Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes für den noch nicht ausgeschöpften Zeitraum oder, wenn die neue Rahmenfrist von 3 Jahren begann für den vollen zustehenden Zeitraum. War der Zahlungszeitraum des Arbeitslosengeldes dagegen schon vor Beginn der laufenden Rentenzahlungen ausgeschöpft besteht Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes nur dann, wenn während des Bezuges der vollen Erwerbsminderungsrente für 180 Tage Vermittelbarkeit (also beim Arbeitsamt gemeldet und arbeitsfähig) vorlag, oder wenn für 180 Tage versicherungspflichtig gearbeitet wurde. Die beiden letztgenannten Voraussetzungen (1. Vermittelbarkeit und 2. versicherungspflichtige Tätigkeit) sind normalerweise bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht erfüllbar, es sei denn, es wurde auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet und dies soll weiter so geschehen. Vorstehende Informationen gelten für die volle Erwerbsminderungsrente, bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente verhält es sich anders, weil dort neben dem Rentenbezug versicherungspflichtig gearbeitet werden kann, bzw. weil dort neben dem Rentenbezug auch ein Arbeitslosengeldbezug möglich ist.

Wird eine Erwerbsminderungsrente über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus bezogen, die vor dem 60. Lebensjahr begann, kann diese ab dem 60. Lebensjahr jederzeit in ein Altersruhegeld umgewandelt werden (sofern 35 Versicherungsjahre vorliegen). Die Möglichkeit, dass die weitere Rentenberechtigung überprüft wird, mit der Konsequenz dass die Erwerbsminderungsrente eventuell entzogen wird, entfällt dann. In den meisten Fällen ist es aber „ohne Not“ (z.B. Überprüfung der wei­teren Rentenberechtigung) ungün­stig die Umwandlung zu früh vorzunehmen. Die Altersrente kann, nach dem jetzigen Gesetzesstand, zwar nicht niedriger sein als die vorher bezogene Erwerbsminderungsrente, aber oft ist es so, dass die Altersrente höher wird als die vorher bezogene Erwerbsminderungsrente, wenn man später umwandelt. Bei Umwandlungen zum 60. Lebensjahr verzichtet man meist auf diese Erhöhung. Bitte fragen Sie wegen des günstigsten Umwandlungstermines etwa 6 Monate vor dem 60. Lebensjahr im Rentenbüro an. Vom Rentenbüro kann der günstigste Termin berechnet werden. Wird eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezogen, ist das Altersruhegeld immer höher, in diesem Fall empfiehlt sich eine schnellstmögliche Umwandlung. Wird eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit bezogen, sollte diese einen Monat vor Ablauf in ein Altersruhegeld umgewandeld werden, wenn zu befürchten ist, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen keine Verlängerung der Erwerbsminderungsrente auf Zeit ermöglichen werden. Wie oben schon erwähnt, Umwandlungen in ein Altersruhegeld sind nur möglich, wenn das 60. Lebensjahr vollendet ist und wenn eine Versicherungszeit von 35 Jahren vorliegt. Sind Sie unsicher wegen des Vorhandenseins der 35 Versicherungsjahre, fragen Sie etwa 3 Monate vor dem geplanten Umwandlungstermin im Rentenbüro nach. Im Zusammenhang mit der Berechnung des günstigsten Umwandlungstermines kann vom Rentenbüro auch eine Rentenbescheidüberprüfung vorgenommen werden. Vom Grunde her sollte jeder Rentenbescheid von unabhängiger Stelle überprüft werden. Siehe hierzu „Merkblatt für die Rentenbescheidüberprüfung“ auf dieser Webseite in der Rubrik „Merkblätter“.

Anhand der Gehaltsabrechnung kann überprüft werden, ob bei ein zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen wird. Der Pflegeversicherungsbeitrag sollte, bezogen auf das Bruttogehalt 1,7% ausmachen. Macht er 1,95% aus, wäre dies falsch, wenn Sie älter als 23 Jahre sind und mindestens ein Kind haben. In diesem Fall legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Geburtsurkunde eines der Kinder vor (eine Geburtsurkunde genügt), weil ansonsten der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet ist, den zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag (praktisch zu Unrecht) vom Gehalt abzuziehen. Gleichartig gilt dies für Rentenbezieher. Der Pflegeversicherungsbeitrag sollte, bezogen auf die Bruttorente 1,7% ausmachen, wenn die Elterneigenschaft für mindestens ein Kind vorhanden ist. Werden 1,95% Pflegeversicherungsbeitrag von der Rente abgezogen, sollte dem jeweiligen Rentenversicherungsträger eine Geburtsurkunde vorgelegt werden. Bitte schreiben Sie in diesem Fall das Nachfolgende an den Rentenversicherungsträger: „Absender, Versicherungsnummer, Anschrift, Datum, Sehr geehrte Damen und Herren, es wird von meiner Rente der zusätzliche Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,25% abgezogen. Beigefügt erhalten Sie die Geburtsurkunde meiner Tochter / meines Sohnes. Ich beantrage, dass der zusätzliche Pflegeversicherungsbeitrag nicht mehr abgezogen wird. Bitte senden Sie die Original­geburts­ur­kunde wieder zurück. Mit freundlichen Grüßen. Unterschrift“
Wer vor dem 01.01.1940 geboren ist braucht in keinem Fall einen zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen, egal ob Kinder da sind oder nicht.

Verhängt das Arbeitsamt eine Sperrzeit, zahlt es auch keine Beiträge zur Renten und Krankenversicherung während dieser Sperrzeit. Sollten Sie vor dem 01.01.1984 schon für 60 Monate Beiträge entrichtet haben und ist Ihr Versicherungsverlauf ab 01.01.1984 ansonsten lückenlos, kann eine Sperrzeit des Arbeitsamtes bewirken, dass die Anwartschaft auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente verloren geht, wenn Sie sich später (auch erst nach Jahren) selbständig machen. Deshalb ist es dann, wenn vor dem 01.01.1984 schon für 60 Monate Beiträge vorhanden sind und der Versicherungsverlauf ab 01.01.1984 lückenlos ist, angebracht vorsorglich für die Sperrzeit freiwillige Mindestbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Findet in einem Rentenverfahren auf Veranlassung einer Behörde oder eines Gerichts ein Gutachtenstermin statt, werden Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet. Dies gilt auch für Begleitpersonen, wenn ärztlich festgestellt ist, dass eine Begleitperson erforderlich ist. Zur Erstattung des Verdienstausfalles ist die Stellungnahme des jeweiligen Arbeitgebers unbedingt erforderlich. Im Rahmen der Erstattung eines Verdienstausfalles soll die jeweilige Person so ge­stellt werden, als hätte sie an diesem Tag voll gearbeitet. Die Erstattung umfasst das Bruttoeinkommen, inklusive der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und der Steuern zuzüglich der Arbeitge­ber­an­teile für die Sozialversicherung und der regelmäßigen Zuwendun­gen, die auf die geleistete Arbeitszeit abgestellt sind (Sonder­zuwendungen). Aus diesem Grund ist die Erstattung nur über den Arbeitgeber möglich. Der Arbeitgeber ist nämlich dazu ver­pflichtet die auf den erstatteten Lohn entfallenden Steuern und Sozial­ver­sicherungs­abgaben an die entsprechenden Stellen abzu­führen. Den Nettoverdienst gibt der Arbeitgeber anschließend an den Antragsteller weiter. Ohne Bestätigung des Arbeitgebers ist die Erstattung des Ver­dienstausfalls deshalb nicht möglich. Einen gewissen Ermittlungsspielraum muss man der Behörde also im eigenen Interesse einräumen, ansonsten kann der Erstattungsantrag nicht bearbeitet werden. Im Rahmen der Rentenan­tragstellung hat der Rentenantragsteller eine Ermächtigung zur Ermittlung der für die Erle­digung des Antrags notwendigen Daten abgegeben. Insofern stellt die Anfrage an den Arbeitgeber durch den Rentenversicherungsträgern oder ein Gericht auch keine Verletzung des Datenschut­zes dar. Von den Versicherungsträgern werden an den jeweiligen Arbeitgeber keine Daten weitergegeben, die nicht zur Erledigung des Antrags auf Erstattung von Verdienstausfall notwendig sind.

Sind Sie privat krankenversichert, verheiratet und Ihr Ehepartner ist gesetzlich krankenversichert, können Sie den Antrag auf Mitgliedschaft in der Familienversicherung des Ehepartners stellen, wenn Ihre Bruttorente nicht höher als € 345,-- monatlich ist und brauchen dann keine private Krankenversicherung mehr.
Ist die Rente höher als 345,-- können Sie den Teilrentenbezug beim Rentenversicherungsträger beantragen. Liegt diese Teilrente dann unter € 345,-- im Monat, können Sie sich ebenfalls in der Familienkrankenversicherung des Ehepartners anmelden. Nach einem Jahr Mitgliedschaft in der Familienkrankenversicherung ist die Anwartschaft bei der Krankenkasse erfüllt und Sie können den Antrag auf eigene Mitgliedschaft bei der Krankenkasse stellen und gleichzeitig dann die volle Rente beziehen.
In jedem Falle gilt, dass die private Krankenversicherung erst dann gekündigt werden darf, wenn klar ist, dass Sie die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse bekommen ! ! !

Zum Thema Riester-Rente:
Eine private Riester-Rente ist recht oft niedriger als eine Riester-Rente die bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes (ZVK, KZVK usw.) abgeschlossen werden kann. Das Argument diverser Versicherungsvermittler, dass man keine Riester-Rente bei einer Zusatzversorgungskasse abschließen soll, weil dort dann zusätzliche Krankenkassenbeiträge aus der späteren Rente gezahlt werden müssen, ist zwar nicht falsch, es verzerrt aber oft die tatsächlichen Gegebenheiten. Eine Risterrente aus einer Zusatzversorgungskasse ist meist nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages immer noch höher als eine Risterrente der privaten Gesellschaften. Das kommt durch die bessere Kostenstruktur der Zusatversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (es werden dort z.B. keine Provisionen ausgeschüttet) und auch durch deren höhere Verzinsung. Es ist also immer wichtig sich zunächst eine Beispielrechnung auch von seiner Zusatzversorgungskasse zu holen und mit dem privaten Angebot zu vergleichen, damit eine fundierte Entscheidung getroffen werden kann.