Gerichtszulassungen
Es liegen Zulassungen an allen deutschen Sozial- und Landessozialgerichten vor. Außerdem liegen Zulassungen an allen deutschen Amts- und Verwaltungsgerichten in Scheidungssachen, Angelegenheiten der öffentlichen (z.B. ZVK, VBL) und privaten betrieblichen Altersversorgung und der Versorgungswerke (z.B. berufsständische Versorgungswerke der Architekten, Apotheker, Ärzte, Buchprüfer, Notare, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Zahnärzte usw.) vor. Das Rentenbüro ist auch bei allen deutschen Sozialleistungsträgern als Rentenberater für die Rechtsberatung im Sozialrecht registriert.
Die generelle Zulassung kann auf der Unterseite des Bundesjustizministeriums
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/
eingesehen werden.
Dort muss man dann auf „Registrierung suchen“ klicken und danach z.B. den Namen „Jockusch“ im Feld „Name/Firma eingeben. Wenn man danach auf das Aktenzeichen klickt, erscheint der Zulassungsumfang. Es gibt auch Rentenberater, deren Zulassungsumfang nicht umfassend ist, weil z.B. nur die Prüfungen im Bereich „Gesetzliche Krankenversicherung“ absolviert wurden. Diese Rentenberater sind dann zur Rechtsberatung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) zugelassen. Wer auf dieser Unterseite des Bundesjustizministeriums nicht zu finden ist, darf die Bezeichnung „Rentenberater“ und abgeleitete Begriffe nicht führen und nicht für sich selbst in irgendeiner Form verwenden. Auch die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung oder bei den Städten und Gemeinden dürfen nicht sagen, das sie eine „Rentenberatung“ durchführen und auch nicht, das sie „Rentenberater“ sind. Der Rentenberater muss unabhängig sein, das sind die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung nicht.